Solingen/ Im Verfahren 3 Ca 530/15 hat das Gericht im heutigen Verkündungstermin das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 17.April 2015 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 26.694 Euro aufgelöst.
Kläger ist ein Mitarbeiter, der in einem vorherigen Verfahren gegen seine Arbeitgeberin erreichen wollte, dass seinem Vorgesetzten wegen sexuellen Missbrauchs gekündigt werden sollte. Das Arbeitsgericht Solingen hatte die Klage am 24. Februar jedoch zurückgewiesen. Daraufhin hatte das Unternehmen am 17. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der seit 2006 beschäftigt war, fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Im ersten Kammertermin war für die beklagte Firma niemand erschienen, nachdem diese zuvor den Kündigungsschutzantrag schriftsätzlich anerkannt hatte.
Das Gericht hatte jedoch auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisteilurteil erlassen, das rechtskräftig geworden ist, so dass feststand, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17. April 2015 aufgelöst worden ist. Eine weitere fristlose Kündigung der Beklagten, die dem Kläger am 16.November 2015 zugegangen ist, hat der Kläger nicht angegriffen, so dass das Arbeitsverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt geendet hätte.
Das Arbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen ist. Der Auflösungsantrag geht nicht deshalb ins Leere, weil das Arbeitsverhältnis durch die erneute Kündigung Mitte November geendet hätte. Entscheidend war, dass das Arbeitsverhältnis zu dem bei einem Auflösungsantrag gesetzlich vorgeschriebenen Beendigungszeitpunkt, hier dem 17.April 2015, noch bestanden hatte.
Aufgrund der Vorwürfe der beklagten Firma im vorangegangenen Verfahren, insbesondere des Vorwurfs, dem Kläger gehe es um die berufliche und gesellschaftliche Vernichtung seines Vorgesetzten, sowie der mangels Begründung unwirksamen Kündigung konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis unbelastet und fair fortgesetzt würde. Bei der Festsetzung der Abfindungshöhe war unter anderem zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zum 16. November 2015 ohnehin geendet hätte.